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AGB für Partner

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftragnehmer der Paradieswerkstatt GmbH

Stand: Januar 2026


§ 1 Anwendungsbereich
 
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Paradieswerkstatt GmbH (im Folgenden AGB) gelten für Aufträge im Rahmen von Contentproduktionen, Marketing, IT- und/oder Beratungs-Projekten, welche durch die Paradieswerkstatt GmbH (im Folgenden „Auftraggeber“) an Auftragnehmer vergeben oder vorbereitet werden. Die Beauftragung kann sich sowohl auf eigene, interne Projekte des Auftraggebers beziehen, wie auch auf Projekte, die der Auftraggeber für Dritte (z.B. Endkunden bzw. Auftraggeber der Paradieswerkstatt) erbringt.

(2) Die Beauftragung der konkreten Leistungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Parteien haben keine sonstigen Vereinbarungen getroffen und es gelten insbesondere keine allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abschluss von Projektvereinbarungen oder Subaufträgen oder eine Verpflichtung des Auftraggebers, angebotene Leistungen anzunehmen, besteht nicht. 


§ 2 Rechtsbeziehung zwischen den Parteien 

(1) Der Auftragnehmer ist rechtlich und wirtschaftlich selbständig. Er wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Auftraggeber tätig. Der Auftragnehmer ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers berechtigt.

(2) Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen eigenverantwortlich. 


§ 3 Leistungserbringung
 

(1) Allgemeine Maßgaben

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Projektvereinbarungen sorgfältig, fristgerecht und nach dem jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie der ggf. einbezogenen Pflichtenhefte/Spezifikationen auszuführen und zu erfüllen. Er hat die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die jeweiligen betrieblichen Regeln und Vorschriften zu beachten.

(2) Endkundenvertrag

Soweit die Leistungen des Auftragnehmers für einen Endkunden des Auftraggebers bestimmt sind, findet der Endkundenvertrag auszugsweise oder in seinem wesentlichen Inhalt Anwendung, soweit er für die Festlegung der Leistungen des Auftragnehmers technisch und rechtlich von Bedeutung ist. Umfang und Ausgestaltung der Einbeziehung von Regelungen aus dem Endkundenvertrag werden in der jeweiligen Projektvereinbarung festgelegt. Falls der Endkundenvertrag bei Abschluss der Projektvereinbarung nicht existent ist, kann er nachträglich durch Vereinbarung der Parteien einbezogen werden. 

 (3) Leistungsort und -zeit 

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich in der Wahl des Leistungsortes sowie in der Einteilung seiner Zeit in Bezug auf die Leistungserbringung frei. Aus Struktur und Organisation des Projekts kann sich die fachlich bedingte Notwendigkeit der Erbringung von Leistungen des Auftragnehmers vor Ort bei dem Auftraggeber oder seinem Endkunden ergeben. Dabei wird der Auftragnehmer etwaige Vorgaben wie beispielsweise Hausordnungen und Security Policies in der jeweils aktuellen Fassung beachten. Die Vorgaben werden dem Auftragnehmer auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Sofern eine Erbringung von Leistungen des Auftragnehmers vor Ort erforderlich ist, wird der Auftragnehmer sich über die Zeiten der Leistungserbringung vor Ort mit dem Auftraggeber abstimmen. Die Einhaltung von Terminen und der vertragsgemäße Abschluss des Projektes bleiben davon unberührt. 

(4) Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer ist ab Beauftragung verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, damit die Paradieswerkstatt mit den Leistungen des Auftragnehmers ihre Verpflichtungen gegenüber dem Endkunden einhalten kann. Er ist insbesondere verpflichtet: 

a) alle für die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Endkunden relevanten Informationen, die er im Verlauf des Projektes erlangt, unverzüglich an die Paradieswerkstattt weiter zu geben,

b) Termine und Fristen, auch soweit sie vom Endkunden gegenüber dem Auftraggeber gesetzt und dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber im Anschluss kommuniziert wurden, zu beachten. 

(5) Abtretung, Unterbeauftragung 

Der Auftragnehmer wird ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers die Rechte und Pflichten aus der Beauftragung weder auf Dritte übertragen noch Dritte zur Leistungserbringung einschalten. Sofern der Autraggeber seine Zustimmung erteilt, ist die Leistungserbringung durch Dritte nur unter der Maßgabe gestattet, dass die Verpflichtungen des Auf-tragnehmers im Verhältnis zum Auftraggeber unberührt bleiben. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass hinsichtlich der weiterverlagerten Leistungen im Verhältnis zwischen ihm und dem Dritten die gleichen Verpflichtungen bestehen, wie dies zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber der Fall ist und steht für die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch den Dritten gegenüber dem Auftraggeber wie für eigene Verpflichtungen ein. 

§ 4 Datensicherung und Dokumentationspflichten  

(1) Der Auftragnehmer versichert, laufend für eine dem jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Datensicherung zu sorgen. Er ist verpflichtet mindestens arbeitstäglich den bei ihm erbrachten Stand des Projekts zu sichern und/oder für eine entsprechende Handhabung bei dem Auftraggeber bzw. beim Endkunden zu sorgen.

(2) Einen durch Datenverlust entstandenen Schaden trägt der Auftragnehmer vollumfänglich.


§ 5 Termine, Fristen und Vergütung

(1) Die in einer Projektvereinbarung oder Beauftragung vereinbarten Termine sind verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind. Die Parteien können weitere verbindliche Fristen und Terminpläne für die Leistungserbringung auch nach Abschluss der Projektvereinbarung mindestens in Textform vereinbaren. Bei Überschreiten dieser Termine (auch Einzeltermine) treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ein.  Soweit der Auftragnehmer in einem Projekt für einen Endkunden oder einem abgrenzbaren Teil hiervon arbeitet, ist der Auftraggeber berechtigt, eine vom Endkunden gesetzte Frist zur Leistungserbringung an den Auftragnehmer weiterzugeben. 

(2) Eine Erhöhung eines vereinbarten Aufwands oder Festpreises wegen notwendiger Mehrarbeit kann der Auftragnehmer nur für den Fall verlangen, dass der Mehraufwand vom Auftraggeber im Voraus schriftlich freigegeben wurde. Ohne entsprechende Freigabe des Mehraufwands ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, eine über den ursprünglich vereinbarten Festpreis hinausgehende Vergütung zu zahlen.

(3) Ein nachträglich festgestellter Mehraufwand geht zu Lasten des Auftragnehmers. 

(4) Die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Sofern es sich bei der Beauftragung um ein Endkundenprojekt handelt, ist der Auftraggeber dazu berechtigt, die Rechnungsstellung des Auftragnehmers erst dann zu begleichen, sofern das beauftragte Arbeitspaket oder die Beauftragung durch den Endkunden an den Auftraggeber bezahlt wurde.

(5) Die Pflicht zur Zahlung der aufwandsbasierten Vergütung besteht nur gegen vorherige Bereitstellung entsprechender Leistungsnachweise. Die Leistungsnachweise müssen Angaben des jeweiligen Leistungserbringers bei dem Auftragnehmer inkl. dessen Funktion, einer zumindest stichwortartigen Beschreibung des Inhalts der Leistungserbringung, des Datums der Leistungserbringung und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit enthalten. 

(6) Der Auftragnehmer hat weder Anspruch auf durchgehende Leistungserbringung in dem in der entsprechenden Projektvereinbarung genannten Zeitraum noch Anspruch auf ein Erreichen der entsprechenden Stundenzahl. Sollte die Projektarbeit aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, zwischenzeitlich ruhen oder unterbrochen werden, ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftragnehmer für diesen Zeitraum von der Leis-tungserbringung zu entbinden. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers entsteht nur für tatsächlich erbrachte Leistungen. 

(7) Reisekosten, Spesen und Fahrtzeiten werden nur erstattet, soweit dies in der Projektvereinbarung oder in einer Rahmenvereinbarung mit dem Auftragnehmer vereinbart ist. 

(8) Der Auftraggeber wird die Rechnungen prüfen und, sofern er sie anerkennt, innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung begleichen. Dazu gilt § 5 Ziff. 4. 


§ 6 Hinweis- und Prüfungspflichten des Auftragnehmers 

(1) Termine/Fristen 

Sobald dem Auftragnehmer erkennbar ist, dass er die vereinbarten Termine oder Ausführungsfristen nicht einhalten kann, wird er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen. 


(2) Prüfung der Leistungsbeschreibung 

Der Auftragnehmer wird vor Umsetzung des Projekts sowie bei Anpassung in etwaigen Projektphasen die der Projektvereinbarung zugrunde liegende Leistungsbeschreibung auf Lücken und Unklarheiten sowie ihm erkennbare Fehler und Schwierigkeiten der Ausführung hin überprüfen. Erkennt der Auftragnehmer, dass die Leistungsbeschreibung der Projektvereinbarung nicht ausreichend, nicht eindeutig oder fehlerhaft ist, oder die Leistung in der in der Projektvereinbarung beschriebenen Form nicht durchführbar oder mit dem in der Projektvereinbarung beschriebenen Ergebnis nicht realisierbar ist, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 

(3) Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um seine vertraglichen Leistungspflichten ungeachtet der unterbliebenen, nicht rechtzeitigen oder nicht verein-barungsgemäßen Vornahme der Mitwirkung des Auftraggebers zu erbringen. Er wird dem Auftraggeber insbesondere anbieten, den Auftraggeber bei der Erbringung der Mitwirkungsobliegenheit zu unterstützen. Soweit dies beim Auftragnehmer zu Mehrkosten führt, wird der Auftragnehmer den Auftragnehmer zuvor schriftlich darauf hinweisen. Ohne eine entsprechende schriftliche Bestätigung bzw. Beauftragung durch den Auftraggeber oder bei einem nachträglichen Hinweis ist der Auftragnehmer nicht zur Geltendmachung von Mehrkosten berechtigt. 


§ 7 Nutzungsrechte und Eigentum


(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen von ihm im Zusammenhang mit einer Projektvereinbarung erstellten Inhalten, Bildern, Videos, Texten, Ideen, Programmen, Software, Konfigurationen und sonstigen Arbeits- und Entwicklungsergebnissen sowie den dazugehörenden Unterlagen und Dokumentationen (im Folgenden zusammen „Arbeitsergebnisse“) bereits im Moment deren Entstehung ein. Das Verwertungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Veränderung, Bearbeitung und Umgestaltung der Arbeitsergebnisse. Diese Rechtseinräumung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. 

(2) Der Auftragnehmer verzichtet, sofern nicht anders vereinbart auf die Geltendmachung ihm zustehender Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht zur Veröffentlichung (§ 12 UrhG), Urheberbenennung (§ 13 Satz 2 UrhG) sowie auf den Zugang zu Werkstücken (§ 25 UrhG). 

(3) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen zu den von ihm zu erbringenden Leistungen gehörenden Unterlagen, Dokumentationen und sonstigen Gegenständen unmittelbar im Zeitpunkt ih-rer Entstehung bzw. Erstellung und in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand. Der Auftraggeber nimmt diese Übereignung hiermit an. 


§ 8 Leistungsstörungen und Pflichtverletzungen

(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung für Sach- und Rechtsmängel im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. 

(2) Der Auftragnehmer sichert darüber hinaus zu, dass die zu erbringende Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Viren und sonstigen schädlichen Routinen, Programmen und/oder Komponenten ist. 

(3) Sofern die Leistung des Auftragnehmers in der Erstellung oder Anpassung einer Software, einer Web-Applikation oder Website besteht, sichert der Auftragnehmer zu, dass in der Software keine Funktionalität enthalten ist, die die Möglichkeit bietet, Sicherheitsfunktionen abzuschwächen, zu umgehen oder auszuschalten. Der Auftragnehmer versichert insbesondere, dass mit Hilfe der Software oder unter Umgehung vorhandener Sicherheitseinrichtungen keinem unberechtigten Dritten Zugang zu Systemen oder Zugriff auf Daten des Auftraggebers oder des Endkunden ohne vorherige, schriftliche Zustimmung ermöglicht wird. 

(4) Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung durch den Auftraggeber oder den Endkunden ausschließen oder beeinträchtigen bzw. dass er die Befugnis zur weiteren Übertragung solcher Nutzungsrechte hat. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verwendung der vom Auftragnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Dieser Freistellungsanspruch umfasst auch sämtliche Kosten im Zusammenhang mit etwaigen Rechtsstreitigkeiten. Werden Verletzungen von Rechten Dritter geltend gemacht und werden die des Auftraggebers zustehenden Rechte beeinträchtigt oder untersagt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach seiner Wahl entweder 
  • die von ihm erbrachten Leistungen so abzuändern, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen; oder 
  • die Befugnis zu erwirken, dass die von ihm erbrachten Leistungen uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können

Gelingt es dem Auftragnehmer nicht, die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen im vorbeschriebenen Sinne sicherzustellen, kann der Auftraggeber im gesetzlichen Umfang Schadenersatz verlangen und von der Projekt-vereinbarung zurücktreten oder diese außerordentlich fristlos kündigen. 

(5) Als eine wesentliche Pflichtverletzung ist es auch anzusehen, wenn der Auftragnehmer nicht die zur Durchführung der Projektvereinbarung erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat. Fehlen diese Kenntnisse seitens des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom bzw. zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der Projektvereinbarung berechtigt. 

 

§ 9 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer wird alle Informationen, Unterlagen, Aufzeichnungen, Programme, elektronische Daten und Dateien und sonstige Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, nur zur Erfüllung der jeweiligen Projektvereinbarung verwenden. 

(2) Der Auftragnehmer wird über sämtliche, ihm anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Vertraulichen Informationen des Auftraggebers, eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie des je-weiligen Endkunden, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen wahren. Dies gilt auch für den Fall des Nichtzustandekommens der Beauftragung sowie für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung der Projektvereinbarung. 

(3) Vom Begriff der Vertraulichen Informationen („Vertrauliche Informationen“) umfasst sind insbesondere Informationen über Dateien, Inhalte, Knowhow, Software, Schnittstellen, Geschäfts- und Marktstrategien, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, betriebs- und/oder geschäftsinterne Angelegenheiten, Informationen über Preisgestaltungen, Margen und Umsätze, Kundendaten, Marketingpläne, Kooperationspartner, sonstige Finanz- und Geschäftsdaten sowie die Konditionen der jeweiligen Projektvereinbarung. Sofern eine Vertrauliche Information nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG genügt, unterfällt diese Information gleichwohl der Geheimhaltungspflicht nach diesem § 9.

(4) Der Auftragnehmer wird die ihm im Zusammenhang mit einer Projektvereinbarung oder in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar durch den Auftraggeber bekannt gewordenen Vertraulichen Informationen über das jeweilige Projekt auch nicht in sonstiger Weise verwerten, insbesondere Dritten nicht zugänglich machen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen, die nicht vom Auftraggeber zuvor öffentlich zugänglich gemacht worden sind, im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG weder zu beobachten, zu untersuchen, rückzubauen, zu dekompilieren oder zu testen. 

(5) Als Dritte gelten auch Mitarbeiter des Auftraggebers oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, die mit dem betreffenden Projekt nicht unmittelbar befasst sind. 

(6) Der Auftragnehmer hat die zu erbringenden Leistungen angemessen gegen eine nicht vertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe zu sichern. Darüber hinaus verpflichtet er sich, sorgfältig darauf zu achten, dass Programme des Auftraggebers oder andere Arbeitsergebnisse nicht an unberechtigte Dritte gelangen. 

(7) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehende Projektvereinbarungen ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Endkunden und sonstigen Auftraggebern, sowie anderen Auftragnehmern des Auftraggebers, offen zu legen. Auch hierüber bewahrt der Auftragnehmer Stillschweigen. 

(8) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen darf der Auftragnehmer vertrauliche Informationen weitergeben, wenn (i) diese dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt waren, (ii) die Informationen bereits veröffentlich sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, veröffentlicht werden, (iii) der Auftragnehmer die Informationen rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhält, (iv) die Informationen vom Auftragnehmer unabhängig entwickelt worden sind, oder (v) gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen staatlicher Organe die Offenlegung gebieten oder der Auftraggeber hierin eingewilligt hat. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber – sofern rechtlich zulässig - unverzüglich unterrichten, sobald der Auftragnehmer von einer Behörde um Auskunft über vertrauliche Informationen des Auftraggebers ersucht oder sonstigen hoheitlichen Maßnahmen unterworfen wird. 

(9) Der Auftragnehmer wird seine Arbeitnehmer und etwaige von ihm eingesetzte Auftragnehmer in gleicher Weise verpflichten. 

(10) Bei einer Verletzung dieser Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsverpflichtung steht es dem Auftraggeber frei, für jede Verletzung eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Die Höhe der Vertragsstrafe ist abhängig von der Schwere und den Folgen des Verstoßes. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird vom Auftraggeber im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche, einschließlich solcher aus dem GeschGehG, bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf eine etwaige Schadensersatzverpflichtung angerechnet. 


§ 10 Datenschutz


(1) Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine Gesellschaft, wird diese durch entsprechende Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern oder sonstigen Beauftragten sicherstellen, dass deren personenbezogene Daten, soweit sie für die Zusammenarbeit von Bedeutung und für deren ordnungsgemäße Durchführung erforderlich sind, verarbeitet und genutzt werden können. 

(2) Soweit der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung einer Projektvereinbarung personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird er auf die Vertraulichkeit und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der anwendbaren Datenschutzgesetze einschließlich der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet. 

(3) Handelt es sich beim Auftragnehmer um eine Gesellschaft, so wird diese ihre Arbeitnehmer oder sonstigen Beauftragten auf die Vertraulichkeit und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen u.a. nach der DSGVO verpflichten. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer dies gegenüber dem Auftraggeber nachweisen. 

(4) Der Auftragnehmer wird es dem Auftraggeber ermöglichen, sich jederzeit über die Einhaltung der Datenschutzgesetze zu informieren. 

(5) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Unterlagen sowie Dateien auf Datenträgern nach dem jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Dies umfasst insbesondere den Verschluss eigener Büroräume vor unbefugtem Betreten, der Schutz von Computern vor unbefugtem Zugriff durch sichere Passwörter und die Verschlüsselung von Datenträgern. 

§ 11 Wettbewerbsverbot

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich während der Dauer der Projektvereinbarung oder Beauftragung weder direkt noch indirekt in dem vertragsgegenständlichen Projekt beim Endkunden tätig zu werden („Wettbewerbsverbot“). Sofern das vertragsgegenständliche Projekt im Zeitpunkt der Beendigung der Projektvereinbarung noch nicht abgeschlossen ist, gilt das Wettbewerbsverbot in Bezug auf das vertragsgegenständliche Projekt auch für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Ende der Projektvereinbarung. Im Übrigen ist der Auftragnehmer frei, für andere Dritte tätig zu werden. 

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber umgehend darüber zu informieren, sollte ein Kunde des Auftraggebers direkt und möglicherweise ohne Wissen über die Verbindung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber beim Auftragnehmer Leistungen anfragen, die auch durch den Auftraggeber angeboten werden können. 


§ 12 Organisation der Zusammenarbeit

 
(1) Der Auftragnehmer wird die vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vollständig, vereinbarungsgemäß und termingerecht im Rahmen eigener Organisation und in eigener Verantwortung erbringen. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen grundsätzlich mit eigenen Betriebsmitteln. Jede der Parteien ist für die Organisation ihres Betriebes und ihrer Abläufe allein verantwortlich und in der Bestimmung von Zeit, Art und Weise und Ort des eigenen Einsatzes bzw. des Einsatzes ihrer Arbeitnehmer und sonstiger Erfüllungsgehilfen frei, soweit sich nicht aus der Leistungsbeschreibung und der Natur der Sache zwingend zu beachtenden Beschränkungen ergeben. Der Auftragnehmer macht stets kenntlich, dass er selbständiger Auftragnehmer, beauftragt vom Auftraggeber, ist. 

(2) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen dem Auftraggeber nachzuweisen, dass er auch weitere Auftraggeber in relevantem Umfang hat und seine Selbstständigkeit behördlich anerkannt wird (z.B. durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die hierdurch begründeten Schäden des Auftraggebers zu ersetzen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, eigenständig die Selbstständigkeit des Auftragnehmers zu überprüfen, insbesondere durch ein Antragsverfahren zur Statusklärung gem. § 7 a SGB IV. 

(3) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber im Innenverhältnis auf erstes Anfordern von sämtlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Tätigwerden des Auftragnehmers frei, sofern der Auftragnehmer, ein von ihm eingesetzter Mitarbeiter oder ein Unterauftragnehmer bzw. ein von diesem eingesetzter Mitarbeiter wirksam das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Auftraggeber geltend macht oder eine Behörde diese Person als abhängig Beschäftigter des Auftraggebers qualifiziert. Die Freistellung umfasst insbesondere die Kosten etwaig nachzuzahlender Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil), sämtliche Lohn- bzw. Einkommensteuer-, Kirchensteuer- und Solidaritätszuschlagszahlungen sowie in diesem Zusammenhang festgesetzte oder verhängte Zinsen, Lohn- und Gehaltszahlungen sowie Urlaubsabgeltung. Von der Freistellung nicht umfasst sind hingegen etwaige gegen den Auftraggeber festgesetzte oder verhängte Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Geldbußen oder Geldstrafen, für die ggf. alleine der Auftraggeber aufkommt. 

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, mit seinem Erstattungsanspruch - unter Beachtung der Pfändungsgrenzen - gegenüber etwaigen Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers die Aufrechnung zu erklären oder insoweit eine Verrechnung vorzunehmen. 

(5) Die Parteien werden sich im Übrigen in einem solchen Fall für die weitere Zusammenarbeit über eine Beendigung oder Änderung der Vereinbarung einigen. Insbesondere sind sich die Parteien einig, dass in einem solchen Fall die Vergütung des Auftragnehmers für die Zeit nach Feststellung der Unselbständigkeit in einem solchen Umfang reduziert wird, dass dem Auftraggeber finanziell durch die Unselbständigkeit jedenfalls keine finanziellen Mehrbelastungen entstehen. 


§ 13 Direkte Arbeit in Kundensystemen und Haftung

(1) Der Auftragnehmer erlangt durch seine Tätigkeit unter Umständen Zugang zu den bei spezifischen Kunden installierten und sich in Betrieb befindlichen IT-Systemen und nimmt an diesen laufend Veränderungen und Verbesserungen vor. Diese Veränderungen hat er stetig mit dem Auftraggeber abzustimmen und zu dokumentieren.

(2) Der Auftragnehmer wird seine eigene Arbeit so umsetzen, dass es zu keinem Zeitpunkt zu Datenverlust oder Unterbrechung des Betriebes beim Endkunden kommt.

(3) Entstehende Schäden durch Verlust von Daten, Unterbrechung oder Defekt am System trägt der Auftragnehmer direkt. Die Haftung für etwaige Versäumnisse, fehlerhafte Arbeit oder Datenverlust im Kundensystem trägt der Auftragnehmer vollkommen und tritt jegliche Regress-Ansprüche an den Auftraggeber ab.

(4) Bei Ansprüchen der Endkunden aufgrund entstandener Schäden, Datenverlusten oder Systemausfällen sowie aufgrund Unterbrechungen des Betriebs, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer vollumfänglich gegenüber den Endkunden des Auftraggebers. Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber, auf Nachfrage eine gültige Betriebs-Haftpflichtversicherung vorweisen zu können.


§ 14 Mindestlohn

(1) Der Auftragnehmer sichert vor dem Hintergrund des § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG zu, dass sowohl er als auch von ihm beauftragte Dritte als auch von diesen Dritten weiter Beauftragte den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlen und auch die übrigen Bestimmungen des MiLoG, wie insbesondere Aufzeichnungspflichten, einhalten werden. 

(2) Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er den Auftraggeber von jeder Haftung insoweit freistellen wird, als der Auftraggeber auf Zahlung des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns und damit zusammenhängenden Kosten in Anspruch genommen wird. 

(3) Im Fall des Verstoßes des Auftragnehmers und/oder der vorgenannten Dritten und weiter Beauftragten gegen die Vorschriften des MiLoG und/oder im Fall des Verstoßes des Auftragnehmers gegen die vorstehenden Verpflichtungen ist der Auftraggeber berechtigt, die Projektvereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 5 Kalendertagen zu kündigen. 



§ 15 Reichweite dieser Vereinbarung, Fortgeltung nach Beendigung der Zusammenarbeit

(1) Diese Vereinbarung ist Vertragsbestandteil für sämtliche Einzelaufträge des Auftraggebers an den Auftragnehmer, ohne dass es in den jeweiligen Einzelaufträgen eines Verweises auf diese Rahmenvereinbarung bedarf. Sie wird nachträglich in bereits etwa laufende Aufträge des Auftraggebers an den Auftragnehmer einbezogen.

(2) Nach Beendigung der Zusammenarbeit gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere die Kundenschutzklausel sowie der Daten- und Informationsschutz fort.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, oder bei Beendigung der Zusammenarbeit des Auftraggebers mit bestimmten Kunden und schriftlicher Anweisung, alle gesammelten Informationen, Daten und Unterlagen unverzüglich, aber mindestens innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Zusammenarbeit, an den Auftraggeber zurückzugeben und eigene Kopien unwiederbringlich zu vernichten. Des Weiteren hat der Auftragnehmer alle erlangten Zugänge zu Kundensystemen unverzüglich abzugeben und nicht mehr zu benutzen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer hieran nicht zu. 

(4) Die Aufrechnung ist dem Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet. 

(5) Änderungen und Ergänzungen der Beauftragungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. 


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers in Passau.

(2) Es gilt deutsches Recht.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand unter Kaufleuten ist Passau.
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